Wir unterstützen Sie bei der Durchführung folgender Schulungen und Unterweisungen:
◊ | Arbeitssicherheit |
◊ | Brandschutz und Brandschutzhelfer |
◊ | Gefahrstoffe |
◊ | Gefahrguttransport |
◊ | Ladungssicherung |
◊ | Energie |
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Grundsätze der Prävention - § 4 Unterweisung der Versicherten (DGUV Vorschrift 1)
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.